Gewährleistungsansprüche verjähren nach drei Jahren
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Das Landgericht Flensburg hat eine entsprechende Klage abgewiesen, da ggf. vorhandene Ansprüche verjährt sein. Die Berufungsverhandlung am Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Auffassung, dass es sich bei der betreffenden Solaranlage nicht um ein Bauwerk handele. Anderenfalls wäre die fünfjährige Verjährungsfrist für Bauwerke gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Tragen gekommen.
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